Radler dürfen auch nicht alles

Radler dürfen auch nicht alles Auto-Reporter.NET

Die Fahrräder sind wieder aus dem Keller oder aus dem Schuppen herausgeholt, poliert und (hoffentlich) technisch geprüft worden. Ab geht´s auf die Straße - doch worauf ist rechtlich zu achten?

Bei einer Kollision trägt der Radler 2/3 der Schuld

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass auf einem gemeinsamen Geh- und Fahrradweg neben der geltenden gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht ein Radfahrer auf erkennbare Fußgänger besonders zu achten und gegebenenfalls anzuhalten ist. In dem konkreten Fall war ein Fahrradfahrer auf einem solchen gemeinsamen Rad-/Fußgängerweg unterwegs und näherte sich von hinten einer Fußgängerin. Obwohl er zweimal klingelte, bemerkte die Frau den Radler offenbar nicht, was ihn nicht davon abhielt, mit gleichem Tempo weiterzufahren. Als er die Fußgängerin fast erreicht hatte, machte die einen Schritt zur Seite, und es kam zur Kollision. Das Gericht entschied, dass die Haftungsquote mit 2/3 zu 1/3 zulasten des Radfahrers ausfällt. Er hätte seine Geschwindigkeit so weit reduzieren müssen, dass er jederzeit gefahrlos zum Stehen hätte kommen können, gegebenenfalls bis runter zur Schrittgeschwindigkeit. (OLG München, 10 U 2809/09)

Radfahren auf Fußgängerweg führt nicht stets zum Schadenersatz

Grundsätzlich dürfen Radfahrer nicht den Fußgängerweg benutzen, mit Ausnahme von Kindern bis einschließlich neun Jahren. Fährt ein Radfahrer aber auf einem Bürgersteig und dort einen Fußgänger um, so darf er dennoch nicht strafrechtlich belangt werden, wenn für ihn unklar war, ob der Fußweg für Radfahrer freigegeben war. Im zu entscheidenden Fall war ein Radfahrer kurz vor einer Ortseinfahrt auf einen neben der Straße verlaufenden Weg geleitet worden, der dann allerdings innerhalb der Ortschaft bei gleichem Untergrund als reiner Gehweg weitergeführt wurde. Es fehlte dort aber der Hinweis „nur Fußgänger“. Ein ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer müsse den Sinn und die Tragweite einer getroffenen Verkehrsregelung durch einen beiläufigen Blick erkennen können, ohne nähere Überlegungen anstellen zu müssen. Der Radfahrer wurde deshalb vom Vorwurf der „fahrlässigen Körperverletzung“ freigesprochen. Der Amtsrichter hatte ihn zu einer Geldstrafe von 750 Euro verurteilt, das Landgericht zu 450 Euro (Thüringer OLG, 1 Ss 20/10).

Fahrradweg ist keine Kommunikationszone

Eine Frau hatte sich mit einer Bekannten neben einem Fahrradweg unterhalten und überquerte nach Ende des Gesprächs unvermittelt die Fahrspur. Hierbei kam es zur Kollision mit einem Fahrradfahrer, wobei sie sich erhebliche Verletzungen zuzog und vom Radler die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz verlangte. Doch dieser weigerte sich und fand Bestätigung beim Saarländischen Oberlandesgericht. Ein Fahrradfahrer sei zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er bei einer voraussehbaren Gefahrenlage rechtzeitig bremsen könne. Zwei am Rand des Weges stehende Personen seien aber noch kein Anzeichen dafür, dass sie die Straße überqueren wollen, insbesondere dann nicht, wenn sie dem Radweg den Rücken zugedreht haben. Selbst wenn der Fahrradfahrer zu schnell unterwegs gewesen wäre, träte seine potenzielle Mitverantwortung hinter dem grob verkehrswidrigen Verhalten der Frau zurück, da diese „blindlings“ die Fahrspur betreten habe (Saarländisches OLG, 4 U 3/11 - 2).

Auch „leichte“ Rennräder gehören auf den Radweg

Ein Fahrradfahrer war aufgrund einer Ölspur gestürzt und verlangte anschließend Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Fahrer des „undichten“ Pkws. Dieser weigerte sich, da der Radler doch den Fahrradweg hätte nutzen können, sodass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sprach dem Radfahrer eine Mitschuld von 50 Prozent zu, obwohl der Gestürzte darauf verwies, ein Sportrad unterhalb der „radwegbefreienden“ elf Kilo-Grenze zu fahren. Doch die Richter stellten klar, dass dieses ominöse Grenzgewicht sich ausschließlich auf die Beleuchtungspflicht beziehe. Ein ausgeschilderter Radweg müsse nur dann nicht benutzt werden, wenn er beispielsweise wegen Vereisung oder abgestellter Fahrzeuge nicht benutzbar sei (OLG Frankfurt am Main, 24 U 34/11).

Ruf- und Sichtweite reichen für einen Fünfjährigen

Eltern haften nicht zwangsläufig für ein minderjähriges und noch schuldunfähiges Kind. Im konkreten Fall hatte ein 5-jähriger Junge einen 76-jährigen Rentner auf dem Gehweg mit seinem Fahrrad umgefahren und verletzt. Der Mann forderte Schadenersatz, weil die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Das Gericht sah das anders. Auch die Tatsache, dass der Junge „ein ganzes Stück vor der Mutter hergeradelt“ und sie deshalb nicht mehr habe eingreifen können, sei kein Indiz dafür. Denn es reiche im Normalfall aus, dass Kinder auf Ruf- und Sichtweite seien. Kinder könnten nicht ununterbrochen „im Griff“ der Aufsichtspersonen sein (OLG Koblenz, 5 U 433/11).

Radfahrer auf dem Zebrastreifen nur „zu Fuß“

Überquert ein Radfahrer eine Straße auf dem Zebrastreifen, ohne abgestiegen zu sein, und wird er dort von einem Auto angefahren, so trägt er grundsätzlich eine Mitschuld. Denn auf den Fußgängerüberwegen sind Radfahrer nicht „vom Schutzbereich des Fußgängerwegs erfasst“. Im verhandelten Fall wurde der verkehrswidrig fahrende Radler von einem Pkw erfasst. Das Landgericht Frankenthal beurteilte sein Mitverschulden mit 50 Prozent, merkte aber auch an, dass die Beteiligungsquote auf 100 Prozent steigen könne, wenn der Radfahrer „plötzlich und nicht absehbar“ auf den Zebrastreifen einschwenke, sodass sich der Unfall für den Autofahrer als unvermeidbar herausstellen könne (LG Frankenthal, 2 S 193/10). (Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser/Maik Heitmann)

Samstag, Mai 18, 2024