Worauf Sie beim neuen Job achten sollten!

Der Arbeitsmarkt hat wieder „Fahrt“ aufgenommen. Vor allem Fachkräfte sind gefragt. Wer jetzt einen neuen Job antritt, sollte seine Rechte kennen und bestimmte Klauseln meiden. Warum Sie nicht vorschnell unterschreiben sollten und welche Tücken noch lauern – hier die wichtigsten Fakten im Überblick:

Was steht im Arbeitsvertrag?
Sie haben den neuen Arbeitsvertrag noch nicht schriftlich? Dann sollten Sie darauf bestehen. Arbeitsverträge dürfen zwar auch mündlich geschlossen werden, doch dann haben Sie für keine der getroffenen Absprachen irgendeinen Beweis in der Hand.
Tipp: Die wichtigsten Punkte des Vertrages (Minimalanforderungen) sind:
+ Name und Anschrift des Vertragspartners,
+ Beginn des Arbeitsverhältnisses,
+ Arbeitsort,
+ Beschreibung der Tätigkeit,
+ Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Entgelts,
+ Arbeitszeit,
+ Dauer des Erholungsurlaubs,
+ Kündigungsfristen,
+ Hinweise auf mögliche Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.
Diese Punkte m u s s Ihnen die neue Firma bescheinigen.

Sofort unterschreiben?
Sie haben sich durchgesetzt und halten den neuen Arbeitsvertrag in der Hand? Dann nicht unbedingt sofort unterschreiben. Auch, wenn das von Ihnen gleich vor Ort erbeten wird. Verpflichtet sind Sie dazu nämlich nicht. Schließlich kann es Sinn machen, sich den Vertrag erst einmal genau durchzulesen und die oben genannten Punkte nochmals zu prüfen und ggf. Fehler/Abweichungen zu beanstanden.

Tipp: Bitten Sie darum, Ihnen den künftigen Arbeitsvertrag vorab zuzuschicken. Jeder seriöse Betreib wird damit kein Problem haben. Dann können Sie ganz in Ruhe nochmals gegenlesen bzw. ihn sogar von einem Arbeitsrechtler prüfen lassen.

Money Money Money…
Konnten Sie die neue Firma erst einmal von sich überzeugen – will man Sie also „haben“ – sind das gute Voraussetzungen, um in Ihrem Interesse über das Gehalt zu verhandeln. Dies ist besonders angeraten, wenn das Arbeitsverhältnis außerhalb tariflicher Regelungen vereinbart werden soll.

Tipp: Verschaffen Sie sich einen Überblick, über die derzeit in Ihrer Branche üblichen Gehälter. Eine gute Hilfe dabei: das Mitbestimmungs-, Forschungs- und Studienförderwerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) – die Hans Böckler Stiftung. Unter www.boeckler.de finden Sie die derzeit branchenüblichen Entlohnungen und können sich orientieren.

Der Tag hat 24 Stunden!
Ein nicht ganz leichtes Terrain. Denn nicht wenige Arbeitsverträge enthalten Klauseln, nach denen Mehrarbeit (also Überstunden) als mit dem Gehalt abgegolten erklärt werden. Solche Klauseln sind unwirksam. Denn der Arbeitnehmer kann ja gar nicht überblicken, wie viel zusätzliche Arbeit denn möglicherweise auf ihn zukommt.
Tipp: Fordern Sie höflich, aber bestimmt, das es eine so genannte Freizeitausgleichs-Regelung gibt. In dieser sollte dann festgehalten werden, in welchem Zeitraum Sie angefallene Überstunden als Freizeit „abfeiern“ können.

Wir probieren das mal
Eine Probezeit ist durchaus üblich und beträgt in den meisten Fällen sechs Monate (seltener auch neun). Während dieser Zeitspanne besteht eine verkürzte Kündigungsfrist von lediglich 14 Tagen. Sie gilt übrigens für den Arbeitgeber gleichermaßen wie für den Arbeitnehmer. Achten Sie dabei unbedingt auf folgende mögliche Klausel: Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Probezeit, sofern bis dahin kein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Damit wird die Situation für Sie sehr unsicher.
Tipp: Versuchen Sie unbedingt, diese Klausel zu „kippen“ und zwar mit dem Argument, dass Sie doch auch bei einem unbefristeten Vertrag in der Probezeit gekündigt werden können. Überzeugt das nicht, sollten Sie misstrauisch bleiben und (falls möglich) eine Jobalternative annehmen oder ggf. „still“ danach suchen.

Wir probieren das mal
Eine Probezeit ist durchaus üblich und beträgt in den meisten Fällen sechs Monate (seltener auch neun). Während dieser Zeitspanne besteht eine verkürzte Kündigungsfrist von lediglich 14 Tagen. Sie gilt übrigens für den Arbeitgeber gleichermaßen wie für den Arbeitnehmer. Achten Sie dabei unbedingt auf folgende mögliche Klausel: Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Probezeit, sofern bis dahin kein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Damit wird die Situation für Sie sehr unsicher.
Tipp: Versuchen Sie unbedingt, diese Klausel zu „kippen“ und zwar mit dem Argument, dass Sie doch auch bei einem unbefristeten Vertrag in der Probezeit gekündigt werden können. Überzeugt das nicht, sollten Sie misstrauisch bleiben und (falls möglich) eine Jobalternative annehmen oder ggf. „still“ danach suchen.

„Sie machen alles, was so anfällt“
Je genauer und detaillierter die Aufgabenbeschreibung bzw. Tätigkeitsbeschreibung formuliert ist, umso besser für Sie. Denn dann kann man Sie später nicht mit Aufgaben betrauen, die Sie gar nicht machen wollten bzw. die Sie vielleicht auch nur unzureichend können. Fehlt die Beschreibung, kann man Sie nämlich nach Gutdünken für alle möglichen Arbeiten heranziehen.
Tipp: Versuchen Sie bereits im Einstellungsgespräch über Ihre beruflichen Perspektiven in der Firma zu sprechen. Und lassen Sie diese im Arbeitsvertrag festhalten. Begründen können Sie das damit, dass Sei sich im Interesse der Firma weiter entwickeln wollen.

Der Teilzeitjob
Treten Sie keinen Voll- sondern einen Teilzeitjob an, dann ist es auch sehr sinnvoll, die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit genau festzulegen. Wer sich auf eine Teilzeit auf Abruf einlässt, kann nie einschätzen, wann er nun für wie viele Stunden arbeiten soll
.
Tipp: Die gesetzliche Regelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz schreibt pro Einsatz eine Mindestbeschäftigung von minimal drei Stunden vor. Und diese muss zudem vier Tage im Voraus angekündigt werden





Weiterführende Links

http://www.boeckler.de

Samstag, Mai 04, 2024