Diesel-Fahrverbote: Noch keine Entscheidung

Quo vadis, Diesel? Quo vadis, Diesel? Foto: STUTTGART EXPRESS

Entscheidung über Fahrverbote vertagt - das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wird seine Entscheidung erst am  27. Februar verkünden

Die Entscheidung, ob einzelne Städte ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge nach geltendem Recht eigenmächtig anordnen können oder müssen, wird zur Hängepartie, Millionen Autofahrer müssen weiter warten. Der 7. Senat will sein Urteil erst am 27. Februar verkünden, da das sogenannte Rechtsgespräch  deutlich länger gedauert habe als vorgesehen. In diesem etwa vierstündigen "Rechtsgespräch" ging es um Fragen des EU-Rechts, Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der Straßenverkehrsordnung.

Eine Frage der Verhältnismäßigkeit
Betrachtet wurde daneben die Frage der Verhältnismäßigkeit von Fahrverboten, schließlich seien die Leidtragenden unzählige Besitzer von Dieselfahrzeugen, die für die überhöhten Emissionen ihrer Autos ja gar nicht verantwortlich seien. Auch ein Thema: Wären Fahrverbote überhaupt kontrollierbar?

Ausgangslage: Klage der Deutschen Umwelthilfe
Das Verfahren kommt nicht von ungefähr. Tatsächlich treibt die Deutsche Umwelthilfe DUH die deutschen Städte, Länder und den Bund schon des längeren vor sich her. Hier will man, obwohl schon seit Jahren in mehreren Städten unzulässig oft die nach EU-Recht geltenden Grenzwerte übertroffen werden, mit Rücksicht auf Industrie, Arbeitsplätze und Wählerstimmen von Fahrverboten nichts hören. Wer weiß, ob das juristisch noch lange gut geht. Und so beschreibt das Bundesverwaltungsgericht die Ausgangslage:

"Der Kläger, eine anerkannte Umweltschutzvereinigung, begehrt die Änderung der Luftreinhaltepläne für die Städte Düsseldorf und Stuttgart mit dem Ziel der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2 ).
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 13. September 2016, den Luftreinhalteplan für Düsseldorf so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Jahr gemittelten Grenzwertes für NO2 i.H.v. 40 µg/m³ im Stadtgebiet Düsseldorf enthält. Der Beklagte sei verpflichtet, im Wege einer Änderung des Luftreinhalteplans weitere Maßnahmen zur Beschränkung der Emissionen von Dieselfahrzeugen zu prüfen. (Beschränkte) Fahrverbote für (bestimmte) Dieselfahrzeuge seien rechtlich (und tatsächlich) nicht von vornherein ausgeschlossen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart verpflichtete das Land Baden-Württemberg mit Urteil vom 26. Juli 2017, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so fortzuschreiben bzw. zu ergänzen, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO2 i.H.v. 40 µg/m³ und des Stundengrenzwertes für NO2 von 200 µg/m³ bei maximal 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr in der Umweltzone Stuttgart enthält. Der Beklagte habe ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit benzin- oder gasgetriebenen Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 in der Umweltzone Stuttgart in Betracht zu ziehen. Ein solches Verkehrsverbot könne in rechtlich zulässiger Weise durchgesetzt werden.
Gegen die Urteile wenden sich die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf sowie vom Verwaltungsgericht Stuttgart jeweils zugelassenen Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen (BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg (BVerwG 7 C 30.17). Die Beklagten halten Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge auf der Grundlage des geltenden Rechts für unzulässig."

Entscheidung vertagt
Am 27. Februar wissen wir Bescheid - auch, ob der Gesetzgeber es für vertretbar hält, Millionen Autofahrer eine Suppe auslöffen zu lassen, die die Autoindustrie sich selbst eingebrockt hat, sich aber weigert, die Verantwortung dafür zu übernehmen. Das wäre wirklich ein starkes Stück, zumal nunmehr klar ist, dass die überhöhten Emissionen mit geeigneten Hardware-Nachrüstungen zu beheben wären. Das derlei Nachrüstlösungen ihren Zweck bestens erfüllen würden, kontte der ADAC gerade erst nachweisen (HIER gibt´s mehr Infos). Das wäre zwar sehr teuer für die Industrie - immerhin geht es um 1.500 bis 3.000 Euro je Dieselfahrzeug - aber nach dem Verursacherprinzip das einzig Logische. Und nach normal-menschlichen Maßstäben nur gerecht, schließlich waren diese Abgasmanipulationen (z.B. von VW und seinen Konzernmarken) schlicht Betrug. Wir sind gespannt, ob der Gesetzgeber das auch so sieht oder ob man den betroffenen Autofahrer im Regen stehen lässt.

Freitag, Mai 17, 2024

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