Corona: In Stuttgart gelten Landesregeln – Maskenpflicht bei Veranstaltungen

Corona: In Stuttgart gelten Landesregeln – Maskenpflicht bei Veranstaltungen Grafik: Landeshauptstatt Stuttgart

Das wird heftig: Die Landeshauptstadt Stuttgart passt ihre Maßnahmen an die verschärfte Coronaverordnung des Landes an +++ Ende 8. November 2020

Die Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus werden deutlich verschärft. Nachdem die Infektionszahlen auch in Stuttgart durch die Decke gehen, sieht man sich gezwungen, energisch gegenzusteuern - wohl auch, um einem möglichen Shutdown wie im Frühjahr zu entgehen. Das betrifft die Pflicht zum Maskentragen im Stadtgebiet und Einschränkungen für Alkoholverkauf und -konsum.

Zusätzliche Verschärfungen für die Gastronomie sind aktuell noch kein Thema. Aber ob das so bleibt? Drücken wir die Daumen, dass sich ausreichend Menschen vernünftig und vorsichtig verhalten, dann bleibt uns ein Massensterben in der Stuttgarter Gastro-Szene hoffentlich erspart.
Hier nun die vollständige Verordnung:

Das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart erlässt auf Grundlage von §§ 28 Abs.1, 16 Abs.1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), 49 ff. des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) und § 20 der Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus des Landes Baden-Württemberg (Corona-Verordnung) folgende Verfügung:

  1. Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Veranstaltungen
    a) Bei öffentlichen Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 6 der Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus des Landes Baden-Württemberg (Corona-Verordnung) ist im gesamten Stadtgebiet durchgängig eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
    b) Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der Ziffer 2 ist jede Bedeckung vor Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Schutzschilde, Kinnvisiere o.ä. sind ausdrücklich keine geeigneten Mund-Nasen-Bedekkungen.
    c) Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 der Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus des Landes Baden-Württemberg bleiben unberührt.

  2. Beschränkung von Alkoholkonsum und -verkauf
    a) Abweichend von § 7 GastG dürfen in Gaststätten und in gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 25 GastG an Donnerstagen, Freitagen und Samstagen in der Zeit von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke zum alsbaldigen Verzehr über die Straße (sog. „Gassenschank“) abgegeben werden.
    b) In Verkaufsstellen dürfen an Donnerstagen, Freitagen und Samstagen in der Zeit von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke abgegeben werden.
    c) Auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in Anlagen dürfen an Donnerstagen, Freitagen und Samstagen in der Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke konsumiert werden.
    d) Ziff. 2 a bis c gelten für die nachfolgend benannten Bereiche:
    -Innenstadtbereich innerhalb des Cityrings, der von folgenden Straßen und Plätzen begrenzt wird: Theodor-Heuss-Straße, Rotebühlplatz (einschließlich City Plaza und Rotebühlpassage unterirdisch), Paulinenstraße, Rupert-Mayer-Platz, Vorplatz der Kirche St. Maria, Feinstraße, Österreichischen Platz, Hauptstätter Straße, Charlottenplatz (einschließlich Charlotten-Passage unterirdisch), Konrad-Adenauer-Straße, Gebhard-Müller-Platz, Schillerstraße.
    Auf die als Anlage beigefügte Karte wird verwiesen.
    -Mittlerer und Unterer Schlossgarten
    -Wilhelmsplatz (Stuttgart-Mitte)
    -Feuersee (Anlage einschließlich der umgrenzenden Straßen Feuerseeplatz, Gutenbergstraße und Rotebühlstraße)
    -Weißenburgpark
    -Marienplatz
    -Erwin-Schoettle-Platz
    -Karlshöhe
    -Bismarckplatz
    -Berliner Platz einschließlich Bosch-Areal
    -Stadtgarten
    -Pariser Platz
    -Mailänder Platz
    -Höhenpark Killesberg
    -Parkanlage Villa Berg
    -Wilhelmsplatz (Stuttgart-Bad Cannstatt)
    -Bahnhofsvorplatz (Stuttgart-Bad Cannstatt zwischen Bahnhofstraße und Bahnhofsgebäude)
    -Kurpark Stuttgart-Bad Cannstatt

    Es werden jeweils beide Seiten der genannten Straßen und alle Seiten der genannten Plätze erfasst.

  3. Ausnahmen von den Regelungen der Ziff. 1 und 2 erteilt das Amt für öffentliche Ordnung aus wichtigem Grund im Einzelfall.

  4. Für die Nichtbefolgung der Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes von EUR 100,00 angedroht.

  5. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 8. November 2020 außer Kraft.

  6. Die vom Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart erlassene Allgemeinverfügung vom 12.10.2020 (Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Virus SARS-CoV-2) wird aufgehoben.

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.
Die Allgemeinverfügung mit der ausführlichen Begründung kann beim Amt für öffentliche Ordnung, Dienstelle „Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten“, Eberhardstraße 35, 70173 Stuttgart, Zimmer 155 während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden.

Hinweise:
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben gemäß § 28 Abs. 3 und § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.
Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Stuttgart, 19. Oktober 2020
Landeshauptstadt Stuttgart
Amt für öffentliche Ordnung
Dorothea Koller

Dienstag, April 23, 2024

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