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Der neuerliche Wintereinbruch hat Autofahrer vielerorts wieder ins Rutschen gebracht. Endet die Fahrt am Laternenmast, im Graben oder mit einem Zusammenstoß, gilt der erste Gedanke meist der Autoversicherung. Es gibt aber auch "Hilfe" von ungewohnter Seite: dem Finanzamt. Darauf weist die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung hin.
In der Regel greift bei Fremdschäden die Kfz-Haftpflichtversicherung. Für Beulen und Macken am eigenen Fahrzeug ist – sofern vorhanden – die Kaskoversicherung zuständig. Gerade im Winter kommt es witterungsbedingt zu vielen Unfällen. Hier denken die Unfallteilnehmer wegen der Schadenregulierung in der Regel zuerst an ihre Versicherung. Dass aber auch das Finanzamt im Wege der nächsten Steuererklärung den Schaden unter Umständen mildern kann, kommt nur den Wenigsten in den Sinn.
Die Finanzämter bieten laut der Prüf- und Sachverständigenorganisation GTÜ in folgenden Fällen finanzielle Hilfe an: Bauen Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit, bei einer Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung oder bei einer beruflichen Fahrt einen Unfall oder sind in einen verwickelt, so können sie die hierdurch entstehenden Kosten beim Finanzamt als Werbungskosten steuermindernd geltend machen.
Bei einer Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder einer Familienheimfahrt können die durch den Schaden entstandenen Kosten zusätzlich zur Entfernungspauschale abgesetzt werden. Hierunter fallen insbesondere die Reparaturkosten des eigenen Fahrzeugs sowie die des Unfallgegners, aber auch Gutachterkosten, Schadenersatzleistungen, Gerichts- und Anwaltskosten, soweit nicht von dritter Seite Ersatz geleistet werden (z. B. durch die Haftpflicht- oder Kaskoversicherung oder den Schädiger).
Springt die Vollkaskoversicherung ein, ist nur die Selbstbeteiligung absetzbar, so die GTÜ-Experten. Wird der Pkw nicht repariert, kann anstelle der Kosten eine Wertminderung geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs noch nicht abgelaufen ist. Die nach einer Reparatur eventuell verbleibende schlechtere Verkäuflichkeit als Unfallwagen kann dagegen nicht berücksichtigt werden. Dagegen können die in Folge des Unfalls erhöhten Beiträge zur Haftpflicht- und Kaskoversicherung (hier der Mehrbetrag) als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Hat sich der Unfall auf einer Dienstreise oder bei Fahrten von Arbeitnehmern mit wechselnden Tätigkeitsstätten zugetragen, so sind nicht nur die Kosten absetzbar, sondern der Arbeitgeber kann die anfallenden Aufwendungen des Arbeitnehmers zudem in voller Höhe als Reisenebenkosten steuerfrei ersetzen. Allerdings gelten diese Regeln nur, wenn nicht schon von anderer Seite Zahlungen erfolgt sind, so die GTÜ.
Bildquelle: MGS
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