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Folge 2: Der Papierkrieg
Wegweiser durch den Paragraphen-Dschungel
Nur wenn sich durch nachträglich vorgenommene Änderungen am Fahrzeug Auswirkungen auf das Abgas- oder Geräuschverhalten ergeben oder wenn eine Gefährdung durch die Umrüstung zu erwarten ist oder wenn sich die Fahrzeugart ändert, erlischt die Betriebserlaubnis eines getunten Fahrzeugs.
Wenn als Prüfzeugnisse aber Teilegenehmigungen vorliegen, die keinerlei Einschränkungen oder spezielle Anbauanweisungen vorsehen und in denen keine Änderungsabnahme vorgeschrieben ist, darf das umgerüstete Fahrzeug ohne Prüfung des Umbaus, beziehungsweise Nachtrag in die Fahrzeugpapiere weiter im Straßenverkehr bewegt werden.
Wenn in den Teilegenehmigungen indes Einschränkungen oder spezielle Anbauanweisungen genannt sind, diese aber eingehalten werden, und weiterhin keine Änderungsabnahme vorgeschrieben ist, bleibt die Betriebserlaubnis ebenfalls erhalten. Prüfung und Nachtrag in die Fahrzeugpapiere entfallen.
Nur wenn in den Teilegenehmigungen eine Änderungsabnahme vorgeschrieben ist, muss das Fahrzeug unverzüglich dem Prüfer einer ermächtigten Überwachungsinstitution vorgeführt und der ordnungsgemäße Umbau bestätigt werden.
Liegen jedoch als Prüfzeugnisse nur Teilegutachten (siehe oben) vor, ist eine Änderungsabnahme zwingend vorgeschrieben, und es muss in jedem Fall geprüft werden, ob der Verwendungsbereich eingehalten wurde.
Jede Änderungsabnahme wird vom Prüfer der Überwachungsinstitution schriftlich bestätigt und diese Prüfbestätigung gilt es, zusammen mit den Prüfzeugnissen, etwa einer ABE, bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Die Bescheinigung der Änderungsabnahme dient später der Zulassungsstelle als Vorlage zur Änderung der Fahrzeugpapiere. So – nun einmal kräftig durchatmen – das waren die behördlichen Grundlagen für Tuning-Willige. In der Praxis freilich muss es nicht immer so kompliziert ablaufen. Wer etwa nur seine Stahlfelgen am sonst serienmäßigen Auto durch schicke Leichtmetallräder in gleicher Dimension austauschen möchte, hat sicher kaum Probleme zu erwarten. Der gewissenhafte Fachhändler wird ihn aufklären, welche Versionen verwendbar und ob in den beigefügten Prüfzeugnissen Fallstricke verborgen sind, die eventuell doch noch eine Änderungsabnahme erforderlich machen. Bei umfangreichen Tuningvorhaben indes, wenn quasi eine Komplett-Schönheits- und Kraftkur fürs eigene Mobil ansteht, ist einiges an Übersicht und genaues Aufschlüsseln der jeweiligen Prüfzeugnisse nach speziellen Einschränkungen gefragt. Denn die unterschiedlichen Änderungs- und Umbaumaßnahmen können sich durchaus gegenseitig beeinflussen.
Wer sicher gehen will, holt daher vor einer geplanten Umrüstaktion Rat beim GTÜ-Sachverständigen ein und vermeidet so unnötige Kosten und Stress.
Bedenken Sie auch, dass manche Tuning-Maßnahme zum Verlust der Garantiezusage des Fahrzeugherstellers führen kann. Und klären Sie, ob Ihre Assekuranz Tuningfahrzeuge überhaupt versichert und welche Tuningteile automatisch mitversichert sind. Sonst heißt es, die Kasko an die nachträgliche Wertsteigerung anzupassen. Zudem kann eine Leistungssteigerung eine höhere Einstufung in der Haftpflicht-Klasse nach sich ziehen.
Weitere Folgen:
Folge 3: Alles voll im Griff
Folge 4: Räder und Reifen
Folge 5: Scheinwerfer |