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Alkohol im Straßenverkehr?
Sonntag, den 25. April 2010
Wer alkoholisiert am Straßenverkehr teilnimmt, hat nicht nur straf- bzw. bußgeldrechtlich Konsequenzen zu fürchten, sondern gegebenenfalls auch verwaltungsrechtliche Hindernisse bei der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu bewältigen. Versäumt wird jedoch meist jeglicher Gedanke daran, dass auch versicherungsrechtlich erhebliche Konsequenzen drohen. Rechtsanwalt Michael Winter, Tätigkeitsschwerpunkt u.a. Verkehrsrecht, aus Kornwestheim weist deshalb kurz auf diese Besonderheiten hin:
1. Versicherungsverträge richten sich unter anderem nach dem Versicherungsvertragsgesetz, dem Pflichtversicherungsgesetz, der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kfz Haftpflichtversicherung und den allgemeinen Kraftfahrbedingungen.
2. Es gilt hier die so genannte „Trunkenheitsklausel“. Dies bedeutet Folgendes: „Der Versicherer ist in der Kraftfahrzeug – Haftpflichtversicherung leistungsfrei, wenn der Fahrer in Folge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (§ 2 b I Satz 1 e AKB).
3. Absolute Fahruntauglichkeit nimmt das Versicherungsrecht (ebenso wie das Strafrecht) bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr an.
4. Relative Fahruntüchtigkeit liegt im Bereich zwischen 0,3 Promille bis 1,1 Promille vor – der Versicherer kann sich nur dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn z.B. alkoholbedingte Ausfallerscheinungen die Fahruntüchtigkeit beweisen.
5. Bei alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit sprechen die Regeln des so genannten Anscheinsbeweises dafür, dass Alkohol Unfallursache war. Der Versicherungsnehmer müsste in einem solchen Fall mit hieb- und stichfester Argumentation versuchen, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, was in den wenigsten Fällen gelingt.
6. Im Bereich der relativen Fahruntauglichkeit wurde beispielsweise schon entschieden, dass ein Glatteisunfall trotz einer Alkoholisierung von 0,75 Promille noch keinen Hinweis auf einen alkoholtypischen Fahrfehler lieferte.
7. Die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers bleibt im Außenverhältnis zum Schutz der Allgemeinheit unter der Geschädigten selbstverständlich bestehen – im Innenverhältnis wird der Versicherer (Gott sei Dank jedoch nicht im vollen Umfang) in der Regel bis zur Höhe eines Betrages von € 5.000,00 leistungsfrei (§ 2 b II AKB).
8. Die Rechtssprechung gestattet jedoch im Falle mehrere so genannter Obliegenheits-verletzungen des Versicherungsvertrages durchaus eine doppelte Leistungsfreiheit. Verstößt ein Versicherungsnehmer gegen die Trunkenheitsklausel (d.h. nimmt er alkoholisiert am Straßenverkehr teil) und verursacht einen Unfall, wäre bei entsprechender Alkoholisierung ein Rückgriffsanspruch des Versicherers von € 5.000,00 gegeben. Kommt nach Verursachen des Verkehrsunfalls jedoch eine Unfallflucht hinzu, hat der Versicherungsnehmer eine weitere Obliegenheitsverletzung begangen, die zu einem erneuten Regressanspruch des Versicherers in Höhe von € 5.000,00 führt – bei dieser Konstellation beträgt die Regresssumme insgesamt also € 10.000,00.
9. Mehrere Obliegenheitsverletzungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden jedoch nur einmal mit max. € 5.000,00 geahndet – gleichfalls mehrere Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der maximale Regress beträgt im Kfz-Haftpflichtbereich somit immer € 10.000,00.
10. Im Bereich der Teilkasko ist augrund der versicherten Risiken (Brand, Explosion, Entwendung, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung sowie Zusammenstoß mit Haarwild) nur beim letztgenannten Risiko an einen Zusammenhang mit Alkohol zu denken – man stelle sich vor, dass eine alkoholisierter Verkehrsteilnehmer nachts ohne erkennbare Reaktion einen auf der Fahrbahn stehenden Hirsch überfährt. In diesem Falle wäre daran zu denken, ihm trotz der Tatsache, dass generell Zusammenstöße mit Haarwild im Teilkaskobereich versichert sind, den Versicherungsschutz zu versagen.
11. Im Bereich der Vollkaskoversicherung gilt die oben schon zitierte Trunkenheitsklausel.
12. Als Besonderheit ist jedoch zu beachten, dass im Vollkaskobereich eine Leistungsfreiheit des Versicherers (die im Übrigen nur im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer besteht) summenmäßig nicht begrenzt ist. Beruft sich der Versicherer erfolgreich auf Leistungsfreiheit, erhält der Versicherungsnehmer keinerlei Zahlung. Jeder Verkehrsteilnehmer, mahnt Rechtsanwalt Winter, sollte im Übrigen wissen, was unter dem Begriff „Obliegenheiten“ zu verstehen ist, und welche es gibt. Eine Obliegenheit, so sagt der Jurist, ist keine unmittelbar erzwingbare Verbindlichkeit, sondern eine bloße Verhaltensnorm, also eine Voraussetzung, die ein Versicherungsnehmer erfüllen muss, um seinen Versicherungsanspruch zu behalten! Ein Versicherer kann nicht auf die Erfüllung von Obliegenheiten klagen, jedoch kann er Obliegenheitsverletzungen durch Leistungsfreiheit „bestrafen“. Im Haftpflichtbereich existieren folgende gesetzliche Obliegenheiten:
  • Die Vermeidung oder die Anzeige von Gefahrerhöhungen
  • Die Anzeige des Wohnungswechsels
  • Die Anzeige des Versicherungsfalls
  • Die Erteilung notwendiger Auskünfte an den Versicherer
  • Die Schadensabwendungs-/Minderungspflicht bei Eintritt des Versicherungsfalles
Vertragliche Obliegenheiten in der Haftpflicht gliedern sich in solche vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat ein Versicherungsnehmer darauf zu achten, dass er nicht gegen die so genannte Verwendungsklausel, die Schwarzfahrtklausel, die Führerscheinklausel, die Rennveranstaltungsklausel sowie die Trunkenheitsklausel verstößt. Dies bedeutet, dass das versicherte Fahrzeug nur zum versicherten Zweck benutzt wird, keine Schwarzfahrten stattfinden, der Fahrzeugführer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, nicht an ungenehmigten Rennveranstaltungen teilnimmt (Vorsicht: Im Bereich der Vollkasko weitere Einschränkungen) und sich keinesfalls alkoholisiert ans Steuer setzt. Nach Eintritt des Versicherungsfalls sind vertragliche Obliegenheiten beispielsweise die Anzeigeobliegenheit, die Aufklärungsobliegenheit, das Anerkennungs- und Befriedigungs-verbot des Versicherungsnehmers, die Prozessführungsbefugnis des Versicherers sowie die Regulierungsvollmacht des Versicherers.
Für Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalls gilt im Übrigen: Vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen führen zur Leistungsfreiheit Grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen führen zur Leistungsfreiheit im Bereich der Kausalität Einfache Fahrlässigkeit bleibt folgenlos.
Rechtsanwalt Michael Winter, Kornwestheim
 

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