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Zugeparkt – was nun?
Sonntag, den 25. April 2010
Fast jedem von uns ist es schon passiert – man geht aus dem Haus oder kommt vom Einkaufen zurück und findet den eigenen Wagen zugeparkt vor. Was ist in solchen Fällen zu veranlassen? Welche Maßnahmen bieten nicht nur schnelle, sondern auch juristisch einwandfreie Hilfe? Herr Rechtsanwalt Michael Winter aus Kornwestheim, spezialisiert auf Verkehrsrecht möchte die Leser dieser Kolumne mit den wichtigsten Grundbegriffen vertraut machen:
Wer ein Fahrzeug unberechtigt auf Privatgrund abstellt, ist üblicherweise nicht nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht zu belangen. Lediglich die Bundesländer Sachsen und Baden-Württemberg machen hier eine Ausnahme – dort kann ein solcher Falschparker mit einem Bußgeld belegt werden. Wer jedoch (ob auf Privatgrund oder öffentlichem Grund) ein anderes Fahrzeug „zuparkt“ sieht sich möglicherweise einem Strafverfahren wegen versuchter oder vollendeter Nötigung ausgesetzt.
Auf dem Privatgrundstück wird der Eigentümer üblicherweise auf zivilrechtliche Ansprüche verwiesen. Ihm steht als Grundstücksbesitzer ein Selbsthilferecht nach § 859 BGB zu – auch sein Mieter kann ein solches gemäß § 855 BGB als „Besitzdiener des Eigentümers“ ausüben. Das BGB definiert das unerlaubte Parken eines Fahrzeugs auf einem privaten Grundstück nämlich als sogenannte „verbotene Eigenmacht“. Gegen eine solche „Besitzstörung“ darf sich der Besitzer wehren – er darf also beispielsweise einen Fahrer, so er in einer konkreten Situation auf ihn trifft, daran hindern, auf dem Privatgrundstück zu parken. Meist trifft man nur noch auf abgestellte Fremdfahrzeuge – jedoch hält auch hier das Gesetz eine entsprechende Lösung bereit. In § 859 III BGB ist festgelegt, dass ein Grundstücksbesitzer, so ihm durch den Falschparker der Besitz des (Teil-Grundstücks) entzogen wurde, sich dieses „durch Entsetzung des Täters“ wieder bemächtigen darf.
Was bedeutet dies in deutscher Sprache? Ein Grundstücksbesitzer oder Mieter kann ein derart falsch geparktes Fahrzeug sofort abschleppen lassen. Hier scheiden sich jedoch juristisch schon die Geister am Begriff „sofort“. Ein Teil ist der Auffassung, dass die objektive Falsch-Park-Dauer eine Rolle spielt, ein Teil vertritt die Ansicht, ein Berechtigter könne das Abschleppen veranlassen, „sobald er nach den Umständen gegen die Besitzstörung vorgehen konnte“. Der Autor dieser Kolumne vertritt die Auffassung, dass ein Grundstücksbesitzer einem Falschparker entfernen lassen sollte, sobald es ihm zeitlich möglich und zumutbar ist. Ein derartiger Abschleppvorgang setzt weder voraus, dass der Falschparker jemanden konkret behindert, noch das der Grundstückseigentümer eine gewisse Zeit warten muß. Die Rechtssprechung hat jedoch in solchen Fällen auch auf den Grundsatz der „Schadensminderungspflicht“ verwiesen – hier einzelne Fallkonstellationen aufzuzählen, sprengt definitiv den Rahmen der Kolumne.
Man merke sich weiterhin: Zur Zahlung von Abschleppkosten wird grundsätzlich der Halter herangezogen, auch wenn ein Dritter das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt hat. Zwingend ist auch zu beachten, dass (und hier schütteln viele Bürger meist ratlos den Kopf oder sind verärgert) ein Abschleppen durch die Polizei allein zum Schutz privater Rechte unzulässig ist. Kommt man nach Hause und stellt fest, dass der eigene Parkplatz durch einen Falschparker besetzt wurde, ist ein „Zuparken“ keinesfalls „zulässige Selbsthilfe“. Hier setzt man sich im Übrigen selbst dem Verdacht der Nötigung aus. Auch die schon vereinzelt zu beobachtende Selbsthilfemaßnahme von Grundstückseigentümern, die Falschparkern eine Parkkralle anlegten, kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Zu beachten ist des Weiteren, dass ein Falschparker, der sperrend parkt, dem ordnungsgemäß Parkenden gegebenenfalls gar zum Schadensersatz verpflichtet ist. Geschehen solche „Zuparkvorgänge“ im öffentlichen Verkehrsraum, sind selbstverständlich die Normen des Bußgeldrechts und (vergleiche eine möglicherweise versuchte oder vollendete Nötigung) des Strafrechts anwendbar. In solchen Fällen ist die Polizei hinzuziehen. Sie wird sodann geeignete Maßnahmen (beispielsweise das Umsetzen des Fahrzeugs oder das Abschleppen) einleiten. Der Halter des Fahrzeugs wird sodann z.B. nicht nur mit einem Bußgeld belegt, sondern erhält auch noch einen Kostenbescheid über die durchgeführten Maßnahmen. Ist es mir selbst oder der Polizei nicht möglich, in angemessener Zeit einen Falschparker entfernen zu lassen und versäume ich dadurch einen wichtigen Termin oder bin gezwungen, öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi zu benutzen, sollte ich mir zustehende Schadensersatzansprüche gegen den Verursacher unbedingt prüfen lassen.
Versuche ich mein zugeparktes Fahrzeug durch eine sehr enge Lücke dennoch selbst zu befreien und beschädige dabei das fremde Fahrzeug, liegt nach Ansicht des Amtsgerichts München folgende Konstellation vor:
  1. Wer vorsätzlich einen Anderen zuparkt, begeht eine Nötigung.
  2. Ich hätte vor Beginn des Ausparkens den Versuch unternehmen müssen, den Halter des zuparkenden Fahrzeugs „zu einer Vergrößerung des Abstands zu veranlassen“
  3. Da ich dies unterlassen habe und beim Versuch des Ausparkens das fremde Fahrzeug beschädigte, habe ich fahrlässig gehandelt.
  4. Jedoch liegt andererseits ein erhebliches Mitverschulden des gegnerischen Halters vor, weshalb dieser auch für die „Betriebsgefahr“ zu haften hat.
  5. Nach Abwägung gegenseitiger Verursachungsbeiträge haftet der Halter des zuparkenden Fahrzeugs für den entstandenen Schaden deshalb zu 2/3.
Zu beachten ist hierbei, dass diese Haftung nicht nur für die Schäden am Fremdfahrzeug, sondern selbstverständlich auch für die Schäden, die möglicherweise mein Fahrzeug davon getragen hat, gilt. Der Autor empfiehlt abschließend, in allen Fällen, mögen sie auf öffentlichen oder privaten Grund spielen, zuerst einmal zu versuchen, den Halter des störenden Fahrzeugs ausfindig zu machen – möglicherweise handelt es sich um einen Nachbarn oder die Person, die an der Ladenkasse in der Schlange hinter einem stand. Sollte dies nicht innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums gelingen, mag man die gesetzlich zulässigen Mittel ergreifen – von Maßnahmen, die zu Sachbeschädigungen führen oder gar Personen gefährden können, wird dringenst abgeraten!
Rechtsanwalt Michael Winter, Kornwestheim
 

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