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Nicht überall in Deutschland hat der Winter dieser Tage seine Spuren hinterlassen, doch Unverhofft kommt oft und das meist über Nacht ... Aufgepasst also bei winterlichen Verhältnissen, hier drohen Geldbußen, wenn einige Spielregeln außer Acht gelassen werden. Was bei Schnee und Eis sonst noch im Straßenverkehr zu beachten ist, hat der ADAC zusammengestellt:
- Wer bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit Sommerreifen angetroffen wird, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 40 € und einem Punkt in Flensburg rechnen. Wird der Verkehr behindert, gibt es Nachschlag: Dann erhöht sich das Bußgeld auf 80 € und einen Punkt.
- Das Warmlaufen des Motors ist verboten und wird mit 10 € verwarnt.
- Auch verschneite Verkehrsschilder, die dem ortsansässigen Fahrer bekannt sind oder allein aufgrund ihrer Form erkannt werden (z.B. Stopp-Schild, Vorfahrt gewähren), müssen immer beachtet werden. Nicht erkennbar bleiben die Vorschriften aber trotz „Unsichtbarkeit“ in vollem Umfang gültig und verbindlich! Achteckige Stop-Schilder, das auf der Spitze stehende Dreieck für „Vorfahrt achten!“ und das auf der Spitze stehende Quadrat für die Vorfahrtstraße sind auch tief verschneit allein an ihrer Form zu erkennen. Schwieriger wird es bei den runden Schildern: Verbote mit rotem Rand und blaue Gebote sehen unterm Schnee alle gleich aus - was unterm Schnee steckt, gilt aber weiter. Das Überschreiten einer festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bleibt genauso strafbar wie eine Durchfahrt verboten oder das Gebot zum Rechtsabbiegen erhalten.
- Wer nur ein kleines Guckloch in seine vereiste oder zugeschneite Frontscheibe kratzt, sieht nicht genug und riskiert mindestens 10 €. Auch Blinker, Rücklichter, Scheinwerfer und die Kennzeichen müssen vor Fahrantritt von Schmutz und Schnee befreit werden. Ebenso sollte das Autodach schneefrei sein, damit herabfallende Schneemengen den nachfolgenden Verkehr nicht behindern. Außerdem kann die weiße Pracht beim Bremsen nach vorne auf die Windschutzscheibe rutschen und die Sicht des Fahrers beeinträchtigen.
Bei gestreuten Wegen nicht auf Abwege kommen Weil der Parkplatz eines städtischen Hallenbades zu den „untergeordneten Verkehrsflächen“ zu zählen ist, muss die Kommune nicht für die Verletzungen einer Frau einstehen, die sie sich zugezogen hat, weil sie auf einer Eisfläche auf dem Parkplatz ausgerutscht war. Sie könne nicht verlangen, dass der komplette Platz gestreut wird, so die Richter.
Da die Klägerin den auch für sie zu erreichenden geräumten Weg nicht nutzte, bleibt sie auf ihrer Forderung von 2.500 € für ein gebrochenes Handgelenk sitzen. In ihre Urteilsfindung bezogen die Richter auch ein, dass die Besucherin auf dem Weg ins Bad die spätere Unfallstelle ohne Sturz umgehen konnte (LG Coburg, 13 O 678/10).
Bildquelle: mgs
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